Im Ersthelferkurs der Erste Hilfe Schule Dortmund lernen Sie die Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen. Laut Strafgesetz ist jeder bzw. jede dazu verpflichtet, einer Person, welche verunglückt oder lebensbedrohlich erkrankt ist, zu helfen.
„Grundsätzlich macht sich jeder gemäß § 323 c Strafgesetz- buch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar, wenn er bei einem Notfall nicht unverzüglich die ihm bestmögliche (seinen Fähigkeiten entsprechende) Hilfe leistet.
Die Pflicht zur unmittelbaren Hilfeleistung entfällt nur, wenn die Hilfeleistung nicht zumutbar ist, beispielsweise
• wenn die Hilfeleistung mit einer erheblichen eigenen Gefahr verbunden ist, z. B. ein Nichtschwimmer ist nicht verpflichtet, in tiefes Wasser zu springen, um einen Ertrinkenden zu retten,
oder
• wenn die Hilfeleistung mit der Verletzung anderer wichtiger
Pflichten verbunden ist, z. B. wenn jemand mit seinem eigenen kleinen Kind am Abgrund steht, braucht er es nicht allein zu lassen, um einem anderen Menschen Erste Hilfe zu leisten.“
Wenn eine Hilfeleistung nicht zumutbar ist, so ist zumindest das Herbeiholen weiterer Hilfe oder Auslösen eines Notrufes eine zumutbare lebensrettende Sofortmaßnahme.
Wenn bereits Hilfe erfolgt besteht ebenfalls keine Pflicht zur Hilfeleistung mehr.
Nur wenn man bewusst keine Hilfe leistet und in Kauf nimmt, dass der betroffenen Person keine Hilfe zukommt, macht man sich strafbar.
Um Sie optimal auf Notfälle vorzubereiten, erfahren Sie im Ersthelferkurs der Erste Hilfe Schule Dortmund wie Sie die lebensrettenden Sofortmaßnahmen korrekt anwenden können.