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Schutz für Ersthelfer - Ersthelfer stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Falls eine Person bei der Hilfeleistung verletzt werden sollte, hat sie Anspruch auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch VII. Neben Heilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen umfassen diese auch finanzielle Unterstützung wie beispielsweise Verletztengeld bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit.
Dazu gehören Körperschäden ebenso wie unfallbedingte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit (beispielsweise posttraumatische Belastungsstörungen). Speziell für psychisch traumatisierte Personen haben Unfallkassen und Berufsgenossenschaften für ihre Versicherten Netzwerke zur psychotherapeutischen Behandlung aufgebaut. Die Fachleute für Traumatherapie haben sich verpflichtet, bei einem Schadensfall den Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung sofort eine Behandlung zu ermöglichen.
Falls eine Person in Folge einer Hilfeleistung Gesundheitsschäden davonträgt, geht die Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich dem Opferentschädigungsgesetz vor. Falls eine hilfeleistende Person selbst ein Opfer des eigentlichen Gewaltereignisses ist, sind Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht ausgeschlossen.