Basierend auf 71 Bewertungen
Seit 1. April 2015 gelten neue Vorschriften bei der Ersten Hilfe Aus- und Fortbildung. Dabei wird vermehrt auf den Praxisanteil Wert gelegt, damit die neu erworbenen Kenntnisse durch vor Ort erlernte Techniken verfestigt werden. Auch reduziert sich die Zeit der Ausbildung für Ersthelfer in Betrieben auf nunmehr einen Tag. Die alle zwei Jahre erforderlichen Fortbildungen werden auf neuen Unterrichtseinheiten ausgedehnt. Wesentlich an den neuen Vorschriften ist, dass sich die Erste-Hilfe-Ausbildung mehr an der Praxis orientiert und auf hohe Detailgenauigkeit und vertieftes medizinisches Wissen verzichtet wird. So werden einzelne Notfälle nicht mehr bis in das kleinste Detail erörtert, sondern mehr Wert darauf gelegt, dass die Teilnehmer des Erste-Hilfe-Lehrgangs richtig darauf reagieren können.
Für Autofahrer bedeutet dies, dass der bisher achtstündige Kurs mit 8 Unterrichtseinheiten mit "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" durch einen Kurs mit 9 Unterrichtseinheiten ersetzt wird.
Für Ersthelfer im Betrieb wird die Ausbildung verkürzt (von 16 auf 9 Unterrichtseinheiten). Somit müssen die Mitarbeiter nur noch einen statt zwei Tage für die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer besuchen. Die Ausbildung konzentriert sich dabei auf die Vermittlung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen, grundsätzlichen Handlungsabläufen und einfache Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Im Einzelnen werden bei der Ersten-Hilfe-Ausbildung nachfolgende Fragen beantwortet und Themenbereiche vermittelt:
Fortbildung betrieblicher Ersthelferinnen und Ersthelfer
Bei diesen alle zwei Jahre erforderlichen neun Unterrichtseinheiten werden die in der Erste Hilfe Ausbildung vermittelten Kenntnisse vertieft und darauf aufbauende Maßnahmen gelehrt. Dabei wird auch trainiert, wie man in bestimmten Notfallsituationen richtig reagiert. Je nach Anforderungen und Bedarf des Unternehmens stehen optional auch viele zusätzliche Themen der Ausbildung zur Verfügung, von Amputationsverletzungen bis zu Vergiftungen.
Die obligatorischen Themen in der Erste-Hilfe-Fortbildung umfassen Wundversorgung, bedrohliche Blutungen, Störungen des Bewusstseins und Kreislaufes. In der Fortbildung wird nicht nur die Funktionsweise eines Defibrillators, sondern auch die Anwendung davon geübt.
Erste Hilfe in Betreuungs- und Bildungseinrichtungen für Kinder
Diese Aus- und Fortbildung richtet sich an das Personal in Grundschulen und in Kindertageseinrichtungen. Dabei muss in Kindertageseinrichtungen pro Kindergruppe eine Erzieherin oder ein Erzieher eine erste Hilfe Ausbildung abgelegt haben. In Schulen muss die Schulleitung dafür sorgen, dass ausreichend Ersthelfer beziehungsweise Ersthelferinnen anwesend sind.
Die Ausbildung umfasst obligatorische Themen wie die psychische Betreuung von verletzten oder kranken Kindern oder Wiederbelebung bei Säuglingen auch optionale Themen wie Kinderkrankheiten, Fremdkörper in Wunden oder Insektenstiche.
Gebühren für die Ausbildung
Die Gebühren für die Lehrgänge werden von den Unfallversicherungsträgern als Pauschalgebühr getragen. Dabei betrug die Pauschalgebühr ab dem 1. April 2015 für jeden Teilnehmenden 28 € und ab Januar 2016 dann 30 €.
Erste-Hilfe-Ausbildung für die Fahrerlaubnis
Um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, B, BE, L oder T erhalten zu können, musste laut § 19 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) eine acht Unterrichtseinheiten umfassende Schulung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachgewiesen werden können. Eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE und D1E bekamt nur, wer eine umfassende Erste-Hilfe-Ausbildung über 16 Unterrichtseinheiten absolviert hat.
Neu ist hierbei, dass für einen PKW-Führerschein nunmehr eine neun Unterrichtseinheiten dauernde Schulung in Erster Hilfe erforderlich ist. Diese ist inhaltlich identisch mit der betrieblichen Erste-Hilfe-Ausbildung. Falls also im Rahmen des Führerscheinkurses eine Ausbildung gemacht worden ist und diese nicht länger als zwei Jahre zurückliegt, kann diese Person als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Ausbildung bei einer von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stelle vorgenommen worden ist.